Bundesverfassungsgericht räumt Möglichkeit schwerer und tödlicher Nebenwirkungen durch die Impfung ein, nimmt dabei Jobverlust und illegale Abwägung Leben gegen Leben in Kauf!

Frau Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig hat in Ihrem Telegram-Kanal sehr interessante Informationen zusammengetragen. Diese Informationen kannte ich schon, aber in diesem Falle gibt es noch rechtliche Hinweise dazu.
Normalerweise sage ich : bleiben Sie Kritisch. In diesem Fall sage ich: Schauen Sie genau hin, er ist ein langer Text, der noch dazu rechtliche Sachverhalte beleuchtet. Ist nicht ganz einfach zu Lesen, aber die Zeit lohnt sich!

BriRoe, [12.02.2022 09:14]

?Bundesverfassungsgericht räumt Möglichkeit schwerer und tödlicher Nebenwirkungen durch die Impfung ein?

Beschluss des BVerfG vom 10.2.2022 – 1 BvR 2649/21❗️

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/02/rs20220210_1bvr264921.html

Am 10.2.2022 erließ das BVerfG einen Beschluss im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu einer Verfassungsbeschwerde gegen die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht.
Es entschied gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Viel interessanter als das Ergebnis des Beschlusses ist aber das, was das BVerfG in seinen Gründen ausführt. Und das gibt

❗️berechtigte Hoffnung im Kampf für den Erhalt des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit❗️

Das BVerfG stellt als höchstes deutsches Gericht fest, dass

? bei Covid-19-Injektionen „im Einzelfall auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein“ können (Rnr. 16)

?COVID-19-Injektionen „einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit der Omikronvariante des Virus bewirken“ , (Randr. 19)

?Menschen der vulnerablen Gruppen (Anm.: und damit zu einem sehr hohen Prozentsatz geimpft sind!) im Falle einer einstweiligen Anordnung der Gefahr ausgesetzt seien, „sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken“ (Randnummer 19)

?Menschen der vulnerablen Gruppen „grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen“ können (Randr. 22).(Anm.: trotz Impfung!)

In das Arzneimittelrecht „übersetzt“ bedeutet dies:

Es ist zu prüfen, ob

❗️nicht unerhebliche Zweifel an der Wirksamkeit und der Sicherheit der Covid-19-Injektionen bestehen❗️

Hierzu sind die zuständigen Behörden auf nationaler und europäischer Ebene verpflichtet, zur Überprüfung der Arzneimittelsicherheit ein Dringlichkeitsverfahren der Union einzuleiten und die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit von Menschen zu ergreifen, §§ 62, 63e, 69 Abs. 1a, Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 4 Arzneimittelgesetz in Verbindung mit Art. 20 der Verordnung Nr. 726/2004/EG und Art. 107i ff der Richtlinie 2001/83/EG

?Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
seit 30 Jahren spezialisiert im deutschen und europäischen Arzneimittelrecht
Autorin und Herausgeberin von Büchern zur EU-Zulassung und zahlreicher Veröffentlichungen zum deutschen und europäischen Arzneimittelrecht in deutscher und englischer Sprache


?Zum Zweiten: Beschluss des BVerfG vom 10.2.2022 – 1 BvR 2649/21? 1 BvR 2649/21
(https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/02/rs20220210_1bvr264921.html)

❗️Die zitierten Entscheidungen BVerfGE 122, 342 ff und BVerfGE 140,99ff tragen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung nicht❗️

Auf den ersten Blick erweckt die Entscheidung den Eindruck, als wäre die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass das BVerfG zugunsten einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht entscheiden könnte.
Das BVerfG hat seinen Erwägungen die ständige Rechtsprechung zugrunde gelegt, dass für „einen erheblichen Eingriff in originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers“, wie es die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes darstelle, „besonders hohe Hürden“ gelten (Randnummer 11).

Dabei stützt sich das BVerfG in seinen Zitaten u.a. auf 2 Entscheidungen, die die Abwägung des Gerichts nicht tragen. Die Entscheidungen entsprechen zwar in den zitierten Randnummern wortwörtlich den Ausführungen des BVerfG im vorliegenden Beschluss. Bei Beschäftigung mit den weiteren Gründen in den zitierten Entscheidungen fällt folgendes auf:

?BVerfGE 140, 99 :

Das BVerfG hat die Vorschrift der Datenlöschung, § 19, des ZensusG 2011 durch einstweilige Anordnung ausgesetzt:

„Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass den Gemeinden aus der im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Finanzhoheit Ansprüche zustehen hinsichtlich der transparenten und gleichheitsgerechten Feststellung der Grundlagen für die finanziellen Zuweisungen durch die Länder oder im Falle der Stadtstaaten für den Finanzausgleich nach Art. 107 GG.“ (Rnr. 19)

Frage an das BVerfG:

Wenn schon eine mögliche Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts und finanzielle Nachteile im Länderfinanzausgleich also so gravierend angesehen werden, dass sie eine Aussetzung und damit einen „erheblichen Eingriff in originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers“ rechtfertigen, muss nicht Entsprechendes erst Recht für die Abwendung eines Eingriffs mit dem Risiko des Verlusts der körperlichen Unversehrtheit, damit möglicherweise der wirtschaftlichen Existenz und auch möglicherweise des Lebens gelten?

?BVerfGE 122, 342 ff:

Das BVerfG hat die in einer Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes enthaltene Bußgeldandrohung durch einstweilige Anordnung ausgesetzt:

„Die Verhängung einer Geldbuße bedeutet dabei die Verhängung einer repressiven Sanktion, verbunden mit dem staatlichen Tadel rechtswidrigen vorwerfbaren Fehlverhaltens (vgl. § 1 Abs. 1 OWiG) …. liegt auch in der Belegung mit einer Geldbuße eine nachdrückliche Pflichtenmahnung und eine förmliche Missbilligung des Betroffenen als der Rechtsgemeinschaft verantwortlicher Person …. Dabei kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 3.000 € gemäß Art. 21 BayVersG eine empfindliche Belastung darstellen.“ (Randnummer 120)…..

„Die Anwendbarkeit von Bußgeldvorschriften, die den Verstoß gegen diese Pflichten zur Ordnungswidrigkeit erheben, wäre ein Nachteil von ganz besonderem Gewicht. ….. Damit verbundene Einschüchterungseffekte wiegen auch für die Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung schwer.“ (Randnummer 123)

Auch hier drängt sich die Frage an das BVerfG auf:

Wenn die Verhängung eines Bußgeldes von bis zu 3.000 € einen „Nachteil von ganz besonderem Gewicht“ darstellt, wie schwer muss dann wiegen, wenn der Betroffene – um ein Risiko schwerwiegender oder sogar tödlicher Nebenwirkungen zu verhindern – Gefahr läuft, seinen Arbeitsplatz und damit seine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu verlieren?


?Zum Dritten: Beschluss des BVerfG vom 10.2.2022 – 1 BvR 2649/21? 1 BvR 2649/21
(https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/02/rs20220210_1bvr264921.html)

❗️Das BVerfG nimmt eine verfassungswidrige Abwägung Leben gegen Leben auf Basis einer wissenschaftlich widerlegten Annahme vor❗️

Aufgrund der Ablehnung des Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die unternehmens- und einrichtungsbezogene Pflicht zum Impfnachweis werden die Mitarbeiter im Gesundheitswesen vor die Wahl eines von 2 Übeln gestellt:

Entweder verlieren sie ihre wirtschaftliche Existenz oder sie gehen ein – auch durch das BVerfG eingeräumtes – Risiko ein, schwerwiegende bis hin zu tödliche Impfnebenwirkungen zu erleiden.

Grundlage der Ablehnung ist eine verfassungswidrige
?Abwägung Leben gegen Leben:

„Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber.“ (Rnr. 23)

Der Abwägung zugrunde gelegt hat das BVerfG zudem die durch die im Lancet veröffentlichte Studie von Ngyen et al. (https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3897733)
widerlegte Annahme, dass ungeimpfte Mitarbeiter für die vulnerablen Menschen ein größeres Risiko bergen als geimpfte Mitarbeiter.
Es sei „bei Erlass der einstweiligen Anordnung zu erwarten, dass der weitgehend nicht vermeidbare Kontakt vulnerabler Gruppen mit Personen ohne Impfschutz die Zahl der – insofern irreversiblen – Infektionen mit schwerem oder sogar tödlichem Krankheitsverlauf erhöht.“ (Rnr. 22)

In der oben zitierten Studie wurde festgestellt, dass geimpfte Menschen im Vergleich zu ungeimpften Menschen – auch wenn sich die Studie auf die Delta-Variante bezog – eine 251-mal höhere Belastung mit COVID-19-Viren in ihren Nasenlöchern haben. Deshalb könnten Geimpfte zu präsymptomatischen Superspreadern werden, wenn sie aufgrund der durch die Impfung gemilderten Symptome dennoch eine ungewöhnlich hohe Viruslast tragen können .

Die seitens des BVerfG vorgenommene Abwägung “Leben gegen Leben“ hat das BVerfG in einer früheren Besetzung unter dem damaligen Gerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier in der Entscheidung ?BVerfG 1 BvR 357/05 vom 15.2.2006

(https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2006/02/rs20060215_1bvr035705.pdf?__blob=publicationFile&v=1)
als unvereinbar mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG angesehen.

Werde ein Flugzeug als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt, dürfe das Leben der an Bord befindlichen Unbeteiligten nicht gegen das Leben der durch die beabsichtigte Tat Gefährdeten abgewogen werden. Art. 1 Abs. 1 GG verpflichte die staatliche Gewalt, die unantastbare Menschenwürde zu achten und zu schützen. Diese „Subjektstellung“ impliziere das Tötungsverbot auch dann, wenn es „dazu dienen soll, das Leben anderer Menschen zu schützen.“ (Rnr. 122 ff)

Das BVerfG hat erkannt, dass Impfnebenwirkungen schwerwiegend bis hin zu tödlich sein können.
Es verbietet sich daher, die von der Nachweispflicht Betroffenen der Gefahr des Todes auszusetzen und das Leben der betroffenen Mitarbeiter gegen das Leben der Menschen der vulnerablen Gruppe abzuwägen.

❗️Jedes Leben hat den gleichen Stellenwert!❗️

Frage an das BVerfG:

Was passiert denn, wenn Betroffene
?aus Verzweiflung über den drohenden Verlust ihrer wirtschaftlichen Existenz eine Impfung erdulden und schwerwiegende bis hin zu tödlichen Nebenwirkungen erleiden?
?aufgrund der Alternativlosigkeit keinen Ausweg mehr sehen und Suizidgedanken oder anderweitige Krankheiten entwickeln?

Die ethische und rechtliche Verantwortung, die das BVerfG mit diesem Beschluss auf sich lädt wiegt schwer…..

?Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
seit 30 Jahren spezialisiert im deutschen und europäischen Arzneimittelrecht
Autorin und Herausgeberin von Büchern zur EU-Zulassung und zahlreicher Veröffentlichungen zum deutschen und europäischen Arzneimittelrecht in deutscher und englischer Sprache
Kanal Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig (https://t.me/RA_Roehrig)


Ergänzung zu den Nebenwirkungen der Spritzen:

?Wesentliche Information für alle, die an der Einrichtung / Umsetzung einer Impfpflicht beteiligt sind?

Hier: Vertrauliche Daten aus der Vorlage bei der FDA aus dem Sicherheitsbericht von Pfizer „Cumulative Analysis of Post-Autorization Adverse Event Reports of PF-07302048 (BNT162B2) received through 28-Feb-2021 (https://phmpt.org/wp-content/uploads/2021/11/5.3.6-postmarketing-experience.pdf)“, freigegeben nach dem Freedom of Information Act (FOI-Act)

Aus der obigen Unterlage ergeben sich folgende wesentliche Informationen:

?Seit Erteilung der 1. Notfallzulassung am 01.12.2020 bis zum 28.02.2021 wurden von Pfizer 42.086 Fälle ausgewertet. Es handelt sich hierbei nicht um alle tatsächlich gemeldeten Nebenwirkungsfälle, sondern um die Fälle, die ausgewertet wurden.
Pfizer selbst räumt einleitend auf S. 6 des Berichts ein, dass sie „aufgrund der großen Anzahl an spontanen Nebenwirkungsmeldungen“ Schwierigkeiten haben, die gesetzlichen Fristen für Nebenwirkungsmeldungen einzuhalten.
Deshalb haben sie die Bearbeitung der „schwerwiegenden Nebenwirkungen“ priorisiert.

„…Due to the large numbers of spontaneous adverse event reports received for the product, the MAH has prioritised the processing of serious cases, in order to meet expedited regulatory reporting timelines….Pfizer has also taken a multiple actions to help alleviate the large increase of adverse event reports.”

Pfizer muss weitere Mitarbeiter einstellen, um der Masse an Nebenwirkungen Herr zu werden.
‼️Von diesen 42.086 Fällen waren 1223 ( 2,9 %) Todesfälle ‼️, zum Zeitpunkt des Berichts waren 11.361 (27%) noch nicht ausgeheilt und 520 (1,2 %) litten an Folgeerkrankungen

?Knapp 33 % der Fälle betrafen die Altersklasse der 31- 50 Jährigen, 70 % betrafen Frauen, ≤ 50 Jahre betrafen 45 % der Fälle.

Aus dem Vergleich der gemeldeten Fälle mit den Zahlen weiterer Tabellen ergibt sich, dass für zahlreiche „Fälle“ mehr als 1 Nebenwirkung gemeldet wurde.
In Tabelle 2 (Seite 8/9) werden die häufigsten Nebenwirkungen mit ≥ 2 % Häufigkeit für diese 42.086 Cases mit 93.473 Nebenwirkungen angegeben. (Anm. : Dies sind nur die häufigsten Nebenwirkungen). Davon betrafen
?38,9 % das Nervensystem
?29,5 % Skelettsystem und Bindegewebe
?20,8 % Gastrointestinale Beschwerden
?13,4 % die Haut und Unterhaut
?4,7 % das Blut und das lymphatische System (Lymphadenopathie),
?2,6 % das Herz (Tachykardie)

?Die eindrucksvolle Anzahl von 9 (!) Seiten aneinander gereihter Nebenwirkungen in Appendix 1 (S. 30 – 38) des Reports macht die Masse an Nebenwirkungen und
auch das unspezifische Bild, das sich in der Art der Nebenwirkungen zeigt, deutlich.

❓Ist tatsächlich jemand bereit, Pflichtinjektionen zu verantworten❓

?Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
seit 30 Jahren spezialisiert im deutschen und europäischen Arzneimittelrecht
Autorin und Herausgeberin von Büchern zur EU-Zulassung und zahlreicher Veröffentlichungen zum deutschen und europäischen Arzneimittelrecht in deutscher und englischer Sprache
Kanal Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
Telegram
(https://t.me/RA_Roehrig)Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
Infos über Arzneimittelrecht und andere interessante Aspekte des deutschen und europäischen Gesundheits(politik)rechts


?Wesentliche Information für alle, die an der Einrichtung / Umsetzung einer Impfpflicht beteiligt sind – TEIL 2?

[Weitergeleitet aus Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig]
?Wesentliche Information für alle, die an der Einrichtung / Umsetzung einer Impfpflicht beteiligt sind – TEIL 2?
(https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/02/rs20220210_1bvr264921.html)
❓Widerlegen „Real-Life“ Geschehnisse entscheidungserhebliche Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts BvR 2649/21 ❓

https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/id_91670318/tid_amp/tarp-schleswig-holstein-sechs-senioren-nach-corona-infektion-gestorben.html

?Von 86 Bewohnern und 87 Beschäftigten der Einrichtung wurden 65 Bewohner und 25 Beschäftigte durch PCR-Test positiv getestet
?zwischenzeitlich sind 6 Bewohner gestorben.
Fast alle Bewohner und Mitarbeiter waren dreifach geimpft

Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in diesem Zusammenhang:

Randnummer 18:
„bb) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Nichtanwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, ebenfalls von besonderem Gewicht. Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) wären dann in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken.“

Randnummer 19:
„Würde die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht nun vorläufig außer Vollzug gesetzt, ginge dies aber mit einer geringeren Impfquote in den in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen und damit einer erhöhten Gefahr einher, dass sich die dort Tätigen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen übertragen. In der Folge müsste damit gerechnet werden, dass sich auch in der begrenzten Zeit bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mehr Menschen, die den vulnerablen Gruppen zuzurechnen sind, irreversibel mit dem Virus infizieren, schwer an COVID-19 erkranken oder gar versterben, als wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde.“

Fragen, die sich stellen:

Lassen sich diese Ausführungen mit dem Inhalt des T-Online Berichts vereinbaren??

Könnte es notwendig sein, die Ausführungen der angehörten Sachverständigen in Frage zu stellen??

?Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
seit 30 Jahren spezialisiert im deutschen und europäischen Arzneimittelrecht
Autorin und Herausgeberin von Büchern zur EU-Zulassung und zahlreicher Veröffentlichungen zum deutschen und europäischen Arzneimittelrecht in deutscher und englischer Sprache
Kanal Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig

Telegram
(https://t.me/RA_Roehrig)Rechtsanwältin Dr. Brigitte Röhrig
Infos über Arzneimittelrecht, interessante Aspekte des deutschen und europäischen Gesundheits(politik)rechts und andere Bereiche

https://auf1.tv/auf1-broschuere-pandemie.pdf

Sportler, Trainer und Zuschauer von Sportereignissen, die seit 01.01.2021 plötzlich und unerwartet gesundheitlich Probleme bekamen oder verstarben.
https://ploetzlich-und-unerwartet.net/

Dr. Hodkinson aktuell in Kanada.
https://t.me/FreedomForFuture/29732 (Video)